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   BVerwG, 24.10.2023 - 1 B 22.23   

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BVerwG, 24.10.2023 - 1 B 22.23 (https://dejure.org/2023,31729)
BVerwG, Entscheidung vom 24.10.2023 - 1 B 22.23 (https://dejure.org/2023,31729)
BVerwG, Entscheidung vom 24. Oktober 2023 - 1 B 22.23 (https://dejure.org/2023,31729)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rewis.io
  • milo.bamf.de

    AsylG § 34a; AsylG, § 29 Abs 1; EUGrdRCh, Art 4; EURL 32/2013, Art 33; EU... V 604/2013, Art 27 Abs 1; EUV 604/2013, Art 3 Abs 2; MRK, Art 3; VwGO, § 108 Abs 1 S 1; VwGO, § 132 Abs 2; VwGO, § 133 Abs 3; VwGO, § 133 Abs 6; VwGO, § 86 Abs 1
    Iran: Dublin Italien: Begründete Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision; Aufhebung und Zurückverweisung des Beschlusses des OVG Münster (Az.: 11 A 3513/20.A) an das OVG Münster zur erneuten Entscheidung; Verstoß des OVG Münster gegen den Überzeugungsgrundsatz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

Besprechungen u.ä.

  • juris (Entscheidungsbesprechung)

    Tatrichterliche Überzeugungsbildung bei der Annahme systemischer Schwachstellen des Asylverfahrens in Italien (jurisPR-BVerwG 25/2023 Anm. 1)

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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 19.03.2019 - C-163/17

    Jawo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Auszug aus BVerwG, 24.10.2023 - 1 B 22.23
    Das vom Oberverwaltungsgericht angenommene Vorliegen systemischer Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat, die für Antragsteller die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRC mit sich bringen (Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 VO (EU) Nr. 604/2013), schließt sowohl eine Unzulässigkeitsentscheidung nach Art. 33 RL 2013/32/EU (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u. a. [ECLI:EU:C:2019:219], Ibrahim - Rn. 101) als auch eine Überstellung in diesen Mitgliedstaat (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 [ECLI:EU:C:2019:218], Jawo - Rn. 87) aus.

    Diese Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern diese nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u. a. - Rn. 89 bis 91 und - C-163/17 - Rn. 93; Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u. a. [ECLI:EU:C:2019:964], Omar u. a. - Rn. 39).

    Vor der Bejahung einer Gefahr im Sinne des Art. 4 GRC ist das Gericht verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne dieser Bestimmung ausgesetzt zu werden (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 - Rn. 85, 90 ff.; Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u. a. - Rn. 38 f. m. w. N.).

  • EuGH, 19.03.2019 - C-297/17

    Ibrahim - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    Auszug aus BVerwG, 24.10.2023 - 1 B 22.23
    Das vom Oberverwaltungsgericht angenommene Vorliegen systemischer Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat, die für Antragsteller die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRC mit sich bringen (Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 VO (EU) Nr. 604/2013), schließt sowohl eine Unzulässigkeitsentscheidung nach Art. 33 RL 2013/32/EU (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u. a. [ECLI:EU:C:2019:219], Ibrahim - Rn. 101) als auch eine Überstellung in diesen Mitgliedstaat (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 [ECLI:EU:C:2019:218], Jawo - Rn. 87) aus.

    Diese Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern diese nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u. a. - Rn. 89 bis 91 und - C-163/17 - Rn. 93; Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u. a. [ECLI:EU:C:2019:964], Omar u. a. - Rn. 39).

  • EuGH, 13.11.2019 - C-540/17

    Hamed - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des

    Auszug aus BVerwG, 24.10.2023 - 1 B 22.23
    Diese Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern diese nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u. a. - Rn. 89 bis 91 und - C-163/17 - Rn. 93; Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u. a. [ECLI:EU:C:2019:964], Omar u. a. - Rn. 39).

    Vor der Bejahung einer Gefahr im Sinne des Art. 4 GRC ist das Gericht verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne dieser Bestimmung ausgesetzt zu werden (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 - Rn. 85, 90 ff.; Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u. a. - Rn. 38 f. m. w. N.).

  • EuGH, 07.06.2016 - C-63/15

    Ghezelbash - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 -

    Auszug aus BVerwG, 24.10.2023 - 1 B 22.23
    In Art. 27 Abs. 1 VO (EU) Nr. 604/2013 wird zudem keine Beschränkung des Vorbringens genannt, auf das sich der Asylbewerber im Rahmen seines Rechtsmittels stützen kann (vgl. EuGH, Urteile vom 7. Juni 2016 - C-63/15 [ECLI:EU:C:2016:409], Ghezelbash - Rn. 36 und - C-155/15 [ECLI:EU:C:2016:410], Karim - Rn. 22).
  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 24.10.2023 - 1 B 22.23
    Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).
  • EuGH, 07.06.2016 - C-155/15

    Karim - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 - Bestimmung

    Auszug aus BVerwG, 24.10.2023 - 1 B 22.23
    In Art. 27 Abs. 1 VO (EU) Nr. 604/2013 wird zudem keine Beschränkung des Vorbringens genannt, auf das sich der Asylbewerber im Rahmen seines Rechtsmittels stützen kann (vgl. EuGH, Urteile vom 7. Juni 2016 - C-63/15 [ECLI:EU:C:2016:409], Ghezelbash - Rn. 36 und - C-155/15 [ECLI:EU:C:2016:410], Karim - Rn. 22).
  • BVerwG, 03.05.2007 - 2 C 30.05

    Disziplinarbefugnis der Verwaltungsgerichte; Zugriffsdelikt;

    Auszug aus BVerwG, 24.10.2023 - 1 B 22.23
    Das Ergebnis der gerichtlichen Beweiswürdigung selbst ist vom Revisionsgericht nur daraufhin nachzuprüfen, ob es gegen Logik (Denkgesetze) und Naturgesetze verstößt oder gedankliche Brüche und Widersprüche enthält (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 30.05 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 50 Rn. 16; Beschluss vom 3. September 2018 - 1 B 41.18 - juris Rn. 3, jeweils m. w. N.).
  • BVerwG, 08.06.2006 - 6 B 22.06

    Universaldienstleistung; Teilnehmerverzeichnis; von "anderen Unternehmen"

    Auszug aus BVerwG, 24.10.2023 - 1 B 22.23
    Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt und im Einzelnen aufzeigt, aus welchen Gründen der Rechtsauffassung, die der Frage zugrunde liegt, zu folgen ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Juni 2006 - 6 B 22.06 - NVwZ 2006, 1073 Rn. 4 f. und vom 10. August 2015 - 5 B 48.15 - juris Rn. 3 m. w. N.).
  • BVerwG, 10.08.2015 - 5 B 48.15

    Anforderungen an die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache

    Auszug aus BVerwG, 24.10.2023 - 1 B 22.23
    Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt und im Einzelnen aufzeigt, aus welchen Gründen der Rechtsauffassung, die der Frage zugrunde liegt, zu folgen ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Juni 2006 - 6 B 22.06 - NVwZ 2006, 1073 Rn. 4 f. und vom 10. August 2015 - 5 B 48.15 - juris Rn. 3 m. w. N.).
  • BVerwG, 14.06.2011 - 8 B 74.10

    Dürftigkeit; Dürftigkeitseinrede; Erbe; Erbanteil; Erbauseinandersetzung;

    Auszug aus BVerwG, 24.10.2023 - 1 B 22.23
    Das Tatsachengericht darf seine Überzeugung nicht gänzlich ohne Grundlage bilden; es darf Umstände, auf deren Vorliegen es seiner Rechtsauffassung nach für die Entscheidung ankommt, nicht ungeprüft behaupten (BVerwG, Beschlüsse vom 9. November 2009 - 3 B 21.09 - ZOV 2010, 91 Rn. 7 und vom 14. Juni 2011 - 8 B 74.10 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 61 Rn. 5; Kraft, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 108 Rn. 64).
  • BVerwG, 19.01.2022 - 1 B 83.21

    Unbegründete Nichtzulassungsbeschwerde zur Existenzsicherung für anerkannte

  • BVerwG, 03.09.2018 - 1 B 41.18

    Darlegen der Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes bzw. des Grundsatzes der

  • BVerwG, 09.11.2009 - 3 B 21.09

    Anspruch auf Rehabilitierung nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz (

  • BVerwG, 07.09.2021 - 1 B 50.21

    Unzulässigkeit der Divergenzbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • OVG Niedersachsen, 17.04.2024 - 10 LA 134/23

    Isolierte Anfechtungsklage; Nebenbestimmung; Zur isolierten Anfechtbarkeit

    Eine Sachverhalts- oder Beweiswürdigung kann deshalb nur mit Erfolg angegriffen werden bei Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, von Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, bei aktenwidrig angenommenem Sachverhalt oder wenn sie offensichtlich sachwidrig und damit willkürlich ist (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 13.2.2020 - 13 LA 491/18 -, juris Rn. 27 m.w.N., und Beschluss vom 18.1.2017 - 8 LA 162/16 -, juris Rn. 27; Sächsisches OVG, Beschluss vom 13.10.2015 - 3 A 299/14 -, juris Rn. 19; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 24.10.2023 - 1 B 22.23 -, juris Rn. 13; Bayerischer VGH, Beschluss vom 13.1.2020 - 10 ZB 19.1599 -, juris Rn. 7).
  • OVG Schleswig-Holstein, 25.01.2024 - 4 LB 3/23

    Keine systemischen Mängel im italienischen Asylsystem

    Vielmehr bedarf es darüber hinaus der weiteren Darlegung, wie sich die Verhältnisse in Italien im Falle einer (unterstellten) Rücküberstellung, unter Berücksichtigung ggf. vorhandener Vulnerabilitäten, darstellen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24. Oktober 2023 - 1 B 22.23 -, juris Rn. 15).
  • VG Gelsenkirchen, 12.04.2024 - 1a K 4942/22

    Dublin; Italien; Rückkehrer; unmenschliche Behandlung; erniedrigende Behandlung;

    Das italienische Asylsystem weist infolge der Erklärung der italienischen Behörden, bis auf Weiteres keine Dublin-Rückkehrer aufzunehmen, systemische Mängel auf, ohne dass eine Auseinandersetzung mit den tatsächlichen Verhältnissen vor allem in den Aufnahmeeinrichtungen in Italien im Falle einer (unterstellten) Rücküberstellung erforderlich ist (entgegen BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2023 - 1 B 22.23 -, juris).

    Soweit das Bundesverwaltungsgericht diese Rechtsprechung zuletzt als verfahrensfehlerhaft bewertet hat, weil ein Zuständigkeitsübergang aufgrund systemischer Mängel nach Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 und 3 Dublin III-VO zwingend die Auseinandersetzung mit den Verhältnissen vor allem in den Aufnahmeeinrichtungen in Italien im Falle einer (unterstellten) Rücküberstellung erfordere, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Oktober 2023 - 1 B 22.23 -, juris, Rn. 15, und vom 13. November 2023 - 1 B 39.23 -, juris, Rn. 15, überzeugt dies die Kammer nicht.

  • OVG Schleswig-Holstein, 25.01.2024 - 4 LB 4/23

    Keine systemischen Mängel im italienischen Asylsystem

    Vielmehr bedarf es darüber hinaus der weiteren Darlegung, wie sich die Verhältnisse in Italien im Falle einer (unterstellten) Rücküberstellung, unter Berücksichtigung ggf. vorhandener Vulnerabilitäten, darstellen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24. Oktober 2023 - 1 B 22.23 -, juris Rn. 15).
  • VG Düsseldorf, 20.03.2024 - 22 L 497/24

    Systemische Mängel, Vorlagebeschluss EuGH, Aufnahmestopp, Aufnahmeverweigerung,

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2023 - 1 B 22.23 -, juris, Rn. 15; VG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Januar 2024 - 22 L 3411/23.A -, juris, Rn. 50; VG Lüneburg, Beschluss vom 8.Februar 2024 - 5 B 11/24 -, juris; VG Würzburg, Gerichtsbescheid vom 31. Januar 2024 - W 1 K 24.50011 -, juris; VG Trier, Beschluss vom 19. Januar 2024 - 2 L 4844/23.TR -, juris; a.A. OVG NRW, Beschlüsse vom vom 7. Juni 2023 - 11 A 2343/19.A -, juris, Rn. 47 ff., vom 13. Juni 2023 - 11 A 1168/22.A -, juris, Rn. 46 ff. und vom 14. Februar 2024 - 11 A 1255/22.A -, juris, Rn. 37; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 22. Februar 2024 - 1a K 3331/23.A -, juris, Rn. 34 ff.; Raad van State - Afdeling bestuursrechtspraak - Urteile vom 26. April 2023, ECLI:NL:RVS:2023:1654 und ECLI:NL:RVS:2023:1655, abrufbar unter https://www.raadvanstate.nl/talen/artikel/english-version/state-secretary-blocked-from-returning/; CAA Nantes, Nr. 23NT01470 v. 23. September 2023; systemische Mängel verneinend auch: Bundesverwaltungsgericht der Republik Österreich, Erkenntnis vom 22. Februar 2024 - W144 2286959-1 - und in Bezug auf einen subsidiär Schutzberechtigten: Erkenntnis vom 2. Oktober 2023 - W2322273511-1/14E -, beide abrufbar unter https://www.ris.bka.gv.at.
  • VG Düsseldorf, 05.04.2024 - 12 K 8181/23
    vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2023 - 1 B 22/23 -, Rn. 12.
  • VG Ansbach, 20.03.2024 - AN 14 S 23.50728

    Dublin-Verfahren, Italien, Abschiebungsanordnung, Rückkehrprognose bei Ehe und

    Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13. Juni 2023 (Az. 11 A 3513/20.A - juris Rn. 49 ff.), der von einer generellen Verweigerung des Zugangs zum Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen und daraus resultierend einer drohenden unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh für Dublin-Rückkehrende in Italien ausging, wurde inzwischen vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 24. Oktober 2023 - 1 B 22/23 - aufgehoben und der Rechtsstreit an das Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen.

    Zur Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht insbesondere aus, dass die Erklärung Italiens zur Aufnahmeverweigerung wegen mangelnder Aufnahmekapazitäten lediglich ein Indiz für systemische Schwachstellen begründen könne; die dann erforderliche weitere Darlegung und Prüfung solcher Schwachstellen lasse der Beschluss aber vermissen (vgl. BVerfG, B.v. 24.10.2023 - 1 B 22/23 - juris Rn. 15).

  • VG Gelsenkirchen, 22.02.2024 - 1a K 3331/23

    Dublin; Italien; unmenschliche Behandlung; erniedrigende Behandlung; systemische

    Das italienische Asylsystem weist infolge der Erklärung der italienischen Behörden, bis auf Weiteres keine Dublin-Rückkehrer aufzunehmen, systemische Mängel auf, ohne dass eine Auseinandersetzung mit den tatsächlichen Verhältnissen vor allem in den Aufnahmeeinrichtungen in Italien im Falle einer (unterstellten) Rücküberstellung erforderlich ist (entgegen BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2023 - 1 B 22.23 -, juris).

    Soweit das Bundesverwaltungsgericht diese Rechtsprechung zuletzt als verfahrensfehlerhaft bewertet hat, weil ein Zuständigkeitsübergang aufgrund systemischer Mängel nach Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 und 3 Dublin III-VO zwingend die Auseinandersetzung mit den Verhältnissen vor allem in den Aufnahmeeinrichtungen in Italien im Falle einer (unterstellten) Rücküberstellung erfordere, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Oktober 2023 - 1 B 22.23 -, juris, Rn. 15, und vom 13. November 2023 - 1 B 39.23 -, juris, Rn. 15, überzeugt dies die Kammer nicht.

  • VG München, 10.01.2024 - M 22 K 18.51989

    Nigeria: Dublin Italien: Eltern von vier minderjährigen Kindern; Auch unter

    So sieht das Bundesverwaltungsgericht die besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit für das Bejahen systemischer Schwachstellen im zuständigen Mitgliedstaat nicht schon ohne Weiteres dadurch überschritten, dass der Mitgliedstaat die Aufnahme der betreffenden Person von vorneherein ablehnt (BVerwG, B.v. 24.10.2023 - 1 B 22.23 - juris Rn. 10).

    einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung Anlass bieten (BVerwG, B.v. 24.10.2023 - 1 B 22.23 - juris Rn. 13).

  • VG München, 20.12.2023 - M 19 K 23.50253

    Dublin-III-Verordnung, Zielstaat Italien, Abschiebungsandrohung statt

    So sieht das Bundesverwaltungsgericht die besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit für das Bejahen systemischer Schwachstellen im zuständigen Mitgliedstaat i.S.d. Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK nicht schon ohne weiteres dadurch überschritten, dass der Mitgliedstaat die Aufnahme der betreffenden Person von vorneherein ablehnt (BVerwG, B.v. 24.10.2023 - 1 B 22.23 - juris Rn. 10).

    Es bedarf vielmehr objektiver Anhaltspunkte in tatsächlicher Hinsicht die zur Annahme einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung Anlass bieten (BVerwG, B.v. 24.10.2023 - 1 B 22.23 - juris Rn. 13).

  • OVG Niedersachsen, 05.12.2023 - 10 LB 19/23

    Dublin-Rückkehrer; Kettenabschiebung; Push-Back; Slowenien; systemische

  • OVG Niedersachsen, 04.12.2023 - 10 LB 91/23

    Dublin-Verfahren; Kettenabschiebung; Kroatien; Push-Back; systemische Mängel;

  • VG Gelsenkirchen, 21.11.2023 - 1a L 1812/23
  • VG Trier, 19.01.2024 - 2 L 4844/23

    Eritrea: Dublin Italien: Keine systemischen Mängel trotz Suspendierung

  • VG Düsseldorf, 29.12.2023 - 22 L 3014/23
  • VG Bayreuth, 06.12.2023 - B 7 S 23.50332

    Dublin-Verfahren, systemische Mängel im Asylverfahren in der Italienischen,

  • VG Düsseldorf, 24.01.2024 - 22 L 3411/23

    Guinea: Dublin Italien: Rechtmäßige Unzulässigkeitsentscheidung; Keine

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 02.02.2024 - 4 LB 653/22

    Zur Rückkehrsituation von psychisch schwer erkrankten Dublin-Rückkehrern in

  • VG Düsseldorf, 30.11.2023 - 12 L 2970/23
  • VG Magdeburg, 28.11.2023 - 7 B 275/23

    Unmöglichkeit der Rückführung eines Asylbewerbers bei Aufnahmestopp in Italien

  • VG Gelsenkirchen, 29.12.2023 - 1a L 1896/23
  • VG Stuttgart, 21.12.2023 - A 4 K 414/23

    Dublin-Verfahren; Italien; keine Aufnahme von Dublin-Rückkehrern;

  • VG Frankfurt/Main, 03.01.2024 - 12 L 4017/23

    Syrien: Dublin: Keine systemischen Mängel in Italien

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VG Schleswig, 30.11.2023 - 1 B 22/23 (https://dejure.org/2023,44596)
VG Schleswig, Entscheidung vom 30.11.2023 - 1 B 22/23 (https://dejure.org/2023,44596)
VG Schleswig, Entscheidung vom 30. November 2023 - 1 B 22/23 (https://dejure.org/2023,44596)
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